Der Mythos BFC stirbt nie !!!

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Satzung des BERLINER FUSSBALL-CLUB DYNAMO e.V.


(abgekürzt: BFC Dynamo e.V.)


(Satzung als pdf. Datei siehe unten)

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein führt den Namen „BERLINER FUSSBALL CLUB DYNAMO e.V.“ (BFC Dynamo e.V.). Der am 15. Januar 1966 gegründete Verein hat seinen Sitz in Berlin. Die Farben des Vereins sind weinrot-weiß. Der BFC Dynamo e.V. führt ein offizielles Vereinsemblem, es ist rund und hat die Farben weinrot, weiß und schwarz mit der Abbildung eines Bären und dem Schriftzug BERLINER FUSSBALL CLUB DYNAMO 1966.



§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zweck des Vereins sind die körperliche Ertüchtigung und sportliche Förderung seiner Mitglieder, die Pflege von Sportgemeinschaft sowie die Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere der Jugend, bei sportlichen Übungen. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play und des Antirassismus verbunden.

4. Der Verein bekennt sich grundsätzlich zur Ausübung des Sports um seiner selbst Willen und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

5. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Angebote, insbesondere an jugendliche Sportler, für einen geregelten Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen. Dadurch soll die Jugend an sportliche Aktivitäten herangeführt und zu Fairness und Sportlichkeit befähigt werden.



§ 3 Vereinsvermögen


1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Präsidiums, das es nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwenden darf. Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei rechtskräftig festgestellten Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Berliner Fußballverband (BFV), der das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit stattdessen bestimmen, dass das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt mit der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden ist. In diesem Fall wird der Beschluss erst wirksam, nachdem eine Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt worden ist.



§ 4 Abteilungen des Vereins


1. Der Verein unterhält die Abteilung Fußball.

2. Weitere Abteilungen können vom Präsidium mit Zustimmung des Wirtschaftsrates gegründetwerden.

3. Eine Abteilung ist aufgelöst, wenn ihre Mitgliederzahl unter sieben Personen sinkt oder das Präsidium mit Zustimmung des Wirtschaftsrates die Auflösung beschließt.



§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungslegung


1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

2. Der Verein führt Bücher nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung.

3. In den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres ist für das vergangene Geschäftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen.



§ 6 Verbandszugehörigkeit und Übertragung der Vereinsgewalt


1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Bundes-, Landes- und Regionalverbände. Für alle innerhalb des Vereins betriebenen Sportarten unterwirft sich der Verein den Satzungen und Ordnungen der jeweils zuständigen Bundes-, Landes- und Regionalverbände und erkennt diese als unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Verbandsbeauftragten, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen verhängt werden.

2. Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFBSatzung, DFB-Spielerordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFBSchiedsrichterordnung, DFB Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen, Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

3. Hinsichtlich des Fußballsports ist der Verein auch Mitglied in dem für ihn zuständigen Regional und/oder Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Regional- und/oder Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im DFB sind und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

4. Im Falle, dass der Verein die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga, 2. Bundesliga oder 3. Bundesliga erhält, ist der Verein Mitglied im Die Liga – Fußballverband e.V. (Ligaverband). In diesem Fall sind die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und die Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.



§ 7 Mitglieder


1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person sowie Personengesellschaft werden. Der Verein besteht aus den nachfolgend aufgeführten Mitgliedern:

a) aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler)

b) passiven Mitgliedern (natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben)

c) Ehrenmitgliedern (Mitglieder, die auf Vorschlag des Präsidiums und Zustimmung des Wirtschaftsrates zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt worden sind)

d) fördernden Mitgliedern (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die einen Betrag nach Vereinbarung zahlen)



§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft soll das vom Verein vorgeschriebene Aufnahmeformular verwendet werden. Der Aufnahmeantrag muss vom künftigen Mitglied bzw. seinem vertretungsberechtigten Organ eigenhändig unterschrieben sein. Für Minderjährige bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Leitung der jeweiligen Abteilung, zu der der Beitritt gewählt wird. Das Präsidium kann über ein Aufnahmegesuch allein entscheiden, wenn die jeweilige Abteilungsleitung den Bewerber ohne sachlichen Grund nicht zur Aufnahme vorschlägt. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Präsidium schriftlich mitgeteilt. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig. Ein Wechsel der Abteilung kann schriftlich beim Präsidium beantragt werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben.

4. Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Wirtschaftsrates und der Leitung der Abteilung, zu der die Wiederaufnahme begehrt wird.



§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen die Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) das Ansehen des Vereins zu wahren,

b) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und eventuell beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,

c) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.

3. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen des § 31 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.

5. Alle Mitglieder haben vor Beginn einer Fußballsaison ein zeitlich befristetes Vorkaufsrecht gegenüber Nichtmitgliedern auf eine Jahreskarte für Spiele des Fußballclubs BFC Dynamo e.V. Die Frist für das o. g. Vorkaufsrecht auf Jahreskarten soll nach Eingang des Angebotes in der Regel sechs, für Sonderspiele drei Wochen betragen.



§ 10 Mitgliedsbeiträge


1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern, mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen, bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages für passive Mitglieder erhoben werden.

2. Das Präsidium kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag eine Befreiung, Stundung oder Ermäßigung der Beitragszahlung und Sonderumlagen für zwölf Monate aussprechen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Der Mitgliedsbeitrag für alle aktiven Mitglieder beträgt monatlich 15,00 Euro. Der Mitgliedsbeitrag für alle passiven Mitglieder beträgt monatlich 10,00 Euro. Er beträgt für fördernde Mitglieder(Einzelpersonen) mindestens 25,00 Euro monatlich und für juristische Personen und Personengesellschaften mindestens 50,00 Euro monatlich.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu bezahlen.

6. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen, bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.

7. Eine Sonderumlage kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Von den aktiven Mitgliedern erhebt der Verein, ab der Saison 2010/2011, neben dem Mitgliedsbeitrag eine Kostenpauschale für Bekleidung in Höhe von 35,00 Euro je Geschäftsjahr. Dafür erhält jeder aktive Sportler einen Bekleidungssatz, bestehend aus zwei Trikots, zwei kurzen Sporthosen und zwei Paar Stutzen. Der Bekleidungssatz geht mit Zahlung in das Eigentum des aktiven Mitglieds über.



§ 11 Ende der Mitgliedschaft, Sanktionen


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied bzw. seine Erben alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort an den Verein, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen des Präsidiums Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.

3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Bei Austritt eines aktiven Mitglieds unterwirft sich dieses dann der Wechselordnung. Vertragsspieler haben sich an die abgeschlossenen Verträge oder Sondervereinbarungen zu halten. Für sie gelten auch die Festlegungen des BFV, NOFV und des DFB.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen alle rückständigen Beiträge gezahlt hat

b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) bei vereinsschädigendem Verhalten

d) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

5. Mit der Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss durch das Präsidium ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.

6. Nach der Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss durch das Präsidium hat der Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Wirtschaftsrat. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung über den Ausschluss seinen Widerspruch schriftlich beim Wirtschaftsrat einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft der Wirtschaftsrat innerhalb eines Monats im schriftlichen Verfahren. Ein weiterer Widerspruch ist ausgeschlossen.

7. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen, können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Präsidium mit einem Verweis, einer Abmahnung oder einer Geldstrafe bis zu 1.000 € im Einzelfall belegt werden.



§ 12 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Wirtschaftsrat

2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Personen bedienen.

3. Kein Mitglied des Vereins kann dem Wirtschaftsrat und dem Präsidium gleichzeitig angehören. Mit der Annahme der Wahl in ein weiteres Organ gilt eine vorausgegangene Bestellung als beendet. In den Wirtschaftsrat und das Präsidium können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Die gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und, soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehenden Absatz 1. Buchstaben b) und c) bezeichneten Organe handelt, von dem jeweiligen Organ zu genehmigen. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnungen die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschrift an die Mitglieder einzelner Organe vorgesehen hat.

5. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der im Buchstaben b) und c) gekennzeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

6. Die Organe des Vereins sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu weiteren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. deren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, können nicht Mitglied des Wirtschaftsrates, des Präsidiums oder Vertreter des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso wenig können Mitglieder von Kontrollorganen oder von Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen einer anderen Tochtergesellschaft oder eines anderen Vereins der Lizenzligen Funktionen in Organen von Tochtergesellschaften übernehmen.



§ 13 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden, wobei der Termin möglichst an einem Wochenende liegen soll, um allen Mitgliedern eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 28 Tagen durch das Präsidium, durch schriftliche Einladung der zur Versammlung stimmberechtigten Mitglieder, jeweils unter der Bezeichnung der Tagesordnung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Absendung maßgebend. Für die Zusendung der schriftlichen Einladung ist immer die letzte dem Verein bekannte Adresse maßgebend. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, aktiven, passiven und Ehrenmitglieder über 18 Jahre und Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts oder Vertretung durch Dritte - auch durch andere Mitglieder - ist unzulässig, wobei Personengesellschaften, und juristische Personen das Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme und den Beschluss der Jahresberichte der einzelnen Organe

b) die Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Mitglieder des Präsidiums

c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums auf Vorschlag des Wirtschaftsrates

d) die Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Mitglieder des Wirtschaftsrates

e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wirtschaftsrates

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes

g) die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

h) die Beschlussfassung über Umlagen

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

4. Die Wahl bzw. Abberufung und die Entlastung oder Nichtentlastung der jeweils einzelnen Präsidiumsmitglieder sowie der Mitglieder des Wirtschaftsrates, hat jeweils einzeln bezogen auf das jeweilige Mitglied des Präsidiums und des Wirtschaftsrates zu erfolgen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium innerhalb der satzungsmäßigen Frist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder dies mit Vorschlag einer Tagesordnung beim Präsidium beantragen. Kommt das Präsidium diesem Verlagen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Wirtschaftsrat innerhalb der satzungsgemäßen Frist die Mitgliederversammlung ein.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium und der daran anschließenden Wahl eines vom Präsidium vorgeschlagenen Versammlungsleiters. Kommt eine Mehrheit über die Wahl des vom Präsidium vorgeschlagenen Versammlungsleiters nicht zustande, wird ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch diese gewählt.

8. Das Präsidium schlägt mit der Einladung die Tagesordnung vor. Als auf die Tagesordnung gesetzt gelten Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Versammlungauf der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sind. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen. Die fristgerechte eingereichten Anträge sind den Mitgliedern vor der Beschlussfassung bekannt zu geben. Nur über die bei der Berufung der

Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte können Beschlüsse herbeigeführt werden. Während der Mitgliederversammlung selbst können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen immer geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt), sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

11. Den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung.

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss das Datum der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Ergebnisse der Abstimmungen und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss vom gewählten Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet werden.



§ 14 Das Präsidium



1. Das Präsidium besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einen Schatzmeister. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Der Verein wird durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Präsidiums vertreten.

3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl für jeweils drei Jahre gewählt, nachdem zuvor der Wirtschaftsrat in seiner Eigenschaft als Wahlausschuss den Präsidenten und die Präsidiumsmitglieder aus den Bewerbern ausgewählt und der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen hat. Darüber hinaus bleiben die gewählten Mitglieder jeweils so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt. Ein Präsidiumsmitglied, das nicht von der Mitgliederversammlung entlastet wurde, ist von der Neuwahl ausgeschlossen.

4. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; es ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus diesem aus, bestimmt der Wirtschaftsrat kommissarisch einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.

6. Eine Niederlegung des Amtes als Präsidiumsmitglied sind dem Wirtschaftsrat und dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

7. Bei andauernder Arbeits- oder Beschlussunfähigkeit des Präsidiums, die der Wirtschaftsrat festzustellen hat, gehen dessen Aufgaben auf den Wirtschaftsrat über, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen hat. Wenn kein Wirtschaftsrat im Verein existiert, ist das Präsidium in diesem Falle verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

8. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl, wenn aufgrund des Ausscheidens die Mindestmitgliederzahl des Präsidiums von zwei Personen unterschritten wird. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der weggefallenen Mitglieder.



§ 15 Aufgaben des Präsidiums


1. Dem Präsidium obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsmäßig nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Es hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.

2. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Präsidiums ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Präsidiums und dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates zuzuleiten.

3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Präsidium innerhalb der festgelegten Fristen ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

4. Das Präsidium legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat einen Haushaltsplan vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.

5. Das Präsidium bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft diese ein.

6. Das Präsidium kann Anstellungs-, Arbeits- und Honorarverträge im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes abschließen. Außergewöhnliche Aufgaben sind vorher vom Wirtschaftsrat zu bestätigen.

7. Das Präsidium kann zur Lösung kommerzieller, organisatorisch-technischer sowie verwaltungstechnischer Aufgaben einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Stellung und Pflichten in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Der Geschäftsführer ist dem Präsidium rechenschaftspflichtig.

8. Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit sich die Änderungen nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die Wahlen und Beschlüsse notwendigen Mehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Diese Ergänzungen sind im Nachhinein durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

9. Die Präsidiumsmitglieder können eine Entschädigung für ihre tatsächlich angefallenen Aufwendungen erhalten. Die Entscheidung trifft der Wirtschaftsrat.



§ 16 Wahl zum Mitglied des Präsidiums


1. Vereinsmitglieder sind berechtigt, dem Wirtschaftsrat bis spätestens 21 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kandidaten für das neue Präsidium schriftlich vorzuschlagen, sofern in dieser Mitgliederversammlung die Wahl des Präsidiums ansteht. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des schriftlichen Vorschlags beim Verein maßgebend. Bei einer Präsidiumswahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Wahlvorschlag bis spätestens sieben Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Der Wirtschaftsrat kann auch aus eigener Initiative Kandidaten für das Präsidium schriftlich vorschlagen.

2. Die durch Vereinsmitglieder gestellten Wahlvorschläge werden berücksichtigt, wenn:

a) der Wahlvorschlag den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des vorgeschlagenen Kandidaten enthält

b) der Wahlvorschlag die Angabe enthält, ob der vorgeschlagene Kandidat als Präsident, Vizepräsident oder als Schatzmeister vorgeschlagen wird

c) der Wahlvorschlag mit der schriftlichen Erklärung des vorgeschlagenen Kandidaten versehen ist, dass er für den Fall seiner Wahl das Amt annehmen werde

d) der Wahlvorschlag Kurzangaben des Kandidaten zu seinem persönlichen und beruflichen Werdegang enthält

e) der vorgeschlagene Kandidat nach den Bestimmungen dieser Satzung wählbar ist und er innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wegen einer Insolvenzstraftat, wegen Betrugs oder Untreue rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Kandidaten für die Wahl zum Präsidium sollten Kompetenz in wirtschaftlichen Fragen, in der Geschäfts- bzw. Personalführung, im sportlichen Bereich oder in rechtlichen Fragen sowie die notwendige fachliche Eignung aufweisen.

4. Der Wirtschaftsrat überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge darauf, ob die in § 16 festgelegten formellen Kriterien eingehalten sind. Weiter prüft der Wirtschaftsrat die Eignung der Kandidaten für das Präsidiumsamt. Der Wirtschaftsrat schlägt der Mitgliederversammlung die geeigneten Kandidaten zur Wahl vor und erläutert seine Vorschläge. Dabei macht er auch Angaben dazu, welche Kandidaten er als Präsident und welche Kandidaten er als Vizepräsident und Schatzmeister vorschlägt. Die vorgeschlagenen Kandidaten können sich der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorstellen.

5. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt entsprechend dem Verfahren, das in § 14 aufgeführt ist. Für den Fall, dass nicht alle zu wählenden Präsidiumsmitglieder gewählt worden sind, können dem Wirtschaftsrat neue Kandidaten zur Besetzung der noch offenen Präsidiumsposten nur bis spätestens zwei Wochen vor dem Fortsetzungstermin der Mitgliederversammlung vorschlagen werden. Für die Auswahl dieser Kandidaten, die der Wirtschaftsrat der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlägt, gilt § 16 entsprechend.

6. Kandidaten, die der Mitgliederversammlung bereits vorgeschlagen worden sind und nicht die erforderliche Mehrheit gefunden haben, sollen bei dieser Wahl nicht noch einmal vorgeschlagen werden.



§ 17 Wirtschaftsrat


1. Der Wirtschaftsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Personen über 18 Jahre, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen und Vereinsmitglied sein müssen. Die Präsidiumsmitglieder können an den Sitzungen des Wirtschaftsrates beratend teilnehmen. Der Wirtschaftsrat wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl für jeweils drei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Ein Wirtschaftsratsmitglied, das nicht von der Mitgliederversammlung entlastet wurde, ist von der Neuwahl ausgeschlossen.

2. Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

3. Der Wirtschaftsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Mitglieder dies fordern, einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Vereinsmitglieder sind berechtigt, dem Wirtschaftsrat bis spätestens 21 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kandidaten für den neuen Wirtschaftsrat schriftlich vorzuschlagen, sofern in dieser Mitgliederversammlung die Wahl des Wirtschaftsrats ansteht. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des schriftlichen Vorschlags beim Verein maßgebend. Bei einer Wirtschaftsratswahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Wahlvorschlag bis spätestens sieben Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Der Wirtschaftsrat kann auch aus eigener Initiative Kandidaten für den neuen Wirtschaftsrat schriftlich vorschlagen. Zur Wahl werden nur Kandidaten berücksichtigt, die sich fristgerecht schriftlich beworben haben.



§ 18 Aufgaben des Wirtschaftsrates


1. Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere des Präsidiums des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Präsidium Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Weiter hat der Wirtschaftsrat folgende Aufgaben:

a) Er berät des Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten

b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Überschreitung auf der Ausgabenseite und die Verteilung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Genehmigung

c) Der vom Präsidium aufzustellende und mit einem Bericht zu versehene Jahresabschluss wird durch seine Zustimmung festgestellt

d) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung

2. Nachfolgende Rechtsgeschäfte des Präsidiums bedürfen der vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsrates.

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

b) Aufnahme von Krediten von mehr als 25.000 Euro im Einzelfall

c) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall

d) alle Maßnahmen im Verein gesellschaftsrechtlicher Art

3. Der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Wirtschaftsrates, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im Haushaltsvorschlag vorgesehen sind und 25.000,00 Euro im Einzelfall pro Geschäftsjahr nicht übersteigen.

4. Sämtliche unter a) bis c) benannten Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.

5. Auf Antrag des Wirtschaftsrates hat das Präsidium innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

6. Er bestellt erforderlichenfalls die Wirtschaftsprüfer und berichtet der Mitgliederversammlung über die vom beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgenommene Prüfung des Jahresabschlusses.

7. Er verabschiedet den Jahresabschluss.

8. Er wählt die Kandidaten für das Präsidium gemäß § 16 aus und schlägt die Kandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.

9. Genehmigung von Gründungen von Abteilungen des Vereins.

10. Die Wirtschaftsratsmitglieder können eine Entschädigung für ihre tatsächlich angefallenen Aufwendungen erhalten. Die Entscheidung trifft das Präsidium.



§ 19 Ablauf der Wahlen


1. Bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Wirtschaftsrates wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt (Einzelwahl), sofern sich aus den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

2. Sofern nur so viele Kandidaten für eines der in § 12 Nr. 1 genannten Organe zur Wahl stehen, wie Ämter zu besetzen sind, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über alle zu wählenden Mitglieder jeweils eines der genannten Organe zusammen in einem Wahlgang abgestimmt wird, wobei nicht über einzelne Kandidaten abgestimmt werden kann (Blockwahl). Die Kandidaten sind insgesamt gewählt, wenn der Kandidatenblock die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Findet der zur Wahl stehende Kandidatenblock nicht die erforderliche Mehrheit, so werden die Mitglieder in Einzelwahl gewählt.

3. Sofern mehr Kandidaten für eines der in § 12 Nr.1 genannten Organe zur Wahl stehen als Ämter zu besetzen sind, erfolgt die Wahl als Listenwahl. Hierbei hat jedes Mitglied in einem ersten Wahlgang das Recht, auf der Kandidatenliste so viele Kandidaten zu kennzeichnen, wie Ämter zu wählen sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten mehr Kandidaten die absolute Mehrheit als Ämter zu besetzen sind, sind jeweils die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mitglieder des jeweiligen Organs mit absoluter Mehrheit gewählt wurden, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem alle verbliebenen Kandidaten teilnehmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten mehr Kandidaten die absolute Mehrheit als verbliebene Ämter zu besetzen sind, sind jeweils die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

4. Sofern nach Durchführung des geregelten Wahlverfahrens die Mindestmitgliederzahl des jeweiligen Organs nicht erreicht ist, setzt das Präsidium einen Termin zur Fortsetzung der Mitgliederversammlung fest, in der die Wahl der übrigen noch zu wählenden Mitglieder des jeweiligen Organs wiederholt wird. Die im Fortsetzungstermin gewählten Mitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern, deren Wahl bereits zuvor feststand, die neuen Mitglieder des jeweiligen Organs. Dessen bisherige Mitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis so viele neue Mitglieder gewählt wurden, dass die Mindestmitgliederzahl des jeweiligen Organs erreicht ist.



§ 20 Jugendabteilung


1. Der Verein unterhält eine Jugendabteilung. In dieser Abteilung organisiert sind die aktiven Spieler der Mini, F- bis A-Junioren, die 2.und 3. Männermannschaft, die Seniorenmannschaften, die Frauenmannschaften, der Bereich Schiedsrichter, der Bereich Freizeitfußball und der Bereich sonstige Sportangebote. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in dieser Abteilung ergeben sich keine über die Satzung des Vereins hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied der Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Die Jugendabteilung wird geleitet von einem Jugendleiter der dem Präsidium gegenüber rechenschaftspflichtig ist.



§ 21 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins gilt § 3 dieser Satzung.



§ 22 Schlussbestimmungen


1. Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 26.07.2009 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg in Kraft